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Fischerfreunde Nürnberg 1981 e.V.

Satzung

Satzung des Angelvereins

„Fischerfreunde Nürnberg 1981 e. V.“

§ 1

Name – Sitz – Gerichtsstand

1)       Der Verein führt den Namen „Fischerfreunde Nürnberg e.V.“ und hat seinen Sitz in Nürnberg. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg eingetragen.

2)       Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Nürnberg.

  § 2

Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist:

a)       Hege und Pflege des Fischbestandes, vor allem in den Vereinsgewässern. Erstellung von Fang und Besatzlisten.

b)       Verbesserung des Fischbestandes, Reinhaltung der Gewässer sowie Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse.

c)       Pacht oder Erwerb geeigneter Fischereirechte zur Ausübung des Angelsports und dessen Pflege.

d)       Ausbildung und Förderung der Vereinsmitglieder.

e)       Erhaltung und Pflege der Landschaft und Natur.

  Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Verbreitung, Förderung und Verbesserung des waidgerechten Sportfischens.

  § 3

Gemeinnützigkeit

 Sollte der Verein bei Auflösung gemeinnützig sein, fällt das Vereinsvermögen zur Förderung an den Fischereiverband Mittelfranken e. V.

  § 4

Mitgliedschaft

1)       Der Verein besteht aus:

a)       Aktive Mitgliedern.

b)       Passive Mitgliedern.

c)       Jugendliche Mitgliedern.

d)       Ehrenmitgliedern.

2)       Jugendliche Mitglieder können in den Verein nach Vollendung des 10. Lebensjahres aufgenommen werden, sie sind den besonderen Weisungen des Vortandes und des Jugendleiters unterworfen und erlangen mit Vollendung des 18. Lebensjahres die Vollmitgliedschaft. Jugendliche bedürfen zum Beitritt der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

3)       Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Grund besonderer Leistungen nach Vorschlag der Verwaltung und einer ¾ - Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt wurden.

        Sie sind beitragsfreie Mitglieder.

  § 5

Aufnahme

1)       Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch schriftlichen Antrag. Der Antrag ist an den 1. Vorstand zu richten. Die Zustimmung eines Antrages entscheidet die gesamte Vorstandschaft.

2)       Das aufgenommene Mitglied unterwirft sich der geltenden Satzung, verpflichtet sich zur Leistung der festgesetzten Aufnahmegebühr, sowie sämtlicher satzungsgemäßer Beiträge.

  § 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Oberster Grundsatz ist demokratisches Denken und Handeln in allen Angelegenheiten des Vereins.

Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Vereinseinrichtungen und am Vereinsvermögen in gleicher Weise teilzunehmen.

a)       Zu den Pflichten der Vereinsmitglieder gehören u. a. die rechtzeitige Entrichtung der Beiträge (15. Dezember für das kommende Jahr). Der Besuch von wenigstens 6 Versammlungen im Kalenderjahr sowie die unbedingte Einhaltung der Vereinssatzung und der Gewässer und Angelordnung.

b)       Jedes Mitglied hat im Jahr Arbeitsstunden zur Sauberhaltung der Gewässer und Anlagen zu leisten.      

Die Anzahl der Arbeitsstunden (Geldbußen bei Nichterscheinen zum Arbeitsdienst) bestimmt die Mitgliederversammlung.

c)       Ehrenmitglieder sind von solchen Sonderbeiträgen oder Dienstleistungen befreit.

d)       Die Art/ Höhe/ Fälligkeit der Aufnahmegebühr und Beiträge bestimmt die Mitgliederversammlung.

  § 7

Erlöschen der Mitgliedschaft

  Die Mitgliedschaft erlischt:

1)       Durch Austritt, er kann bis 30. September des laufendes Jahres (für das folgende Jahr) mit eingeschriebenen Brief an den Vorstand erklärt werden.

2)       Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn:

a)       Ein Mitglied gegen die Satzung oder die Gewässerordnung,  Angelordnung in grober Weise verstößt.

b)       Oder die Beiträge länger als 4 Wochen in Verzug geraten.

c)       Eine Handlung begeht, die dem Ansehen schadet oder dem Verein sonstige Nachteile bringt.

d)       Dem auszuschließenden Mitglied ist rechtzeitig und ausreichend Gelegenheit zu geben, sich gegenüber den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen mündlich oder schriftlich bei der Vorstandschaft zu rechtfertigen. Das Mitglied hat hierzu eine Frist von 14 Tagen.

e)       Den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die gesamte Vorstandschaft. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes.

f)        Der Ausschluß wird wirksam, wenn die Mitteilung dem auszuschließenden Mitglied zugeht. Die Mitteilung erfolgt schriftlich.

  § 8

Organe

Organe des Vereins sind:

1)       Der Vorstand

2)       Die Vorstandschaft

3)       Die Mitgliederversammlung

§ 9

Der Vorstand

1)       Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorstand. Er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

2)       Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder - Versammlung auf die Dauer von 3 Jahren.

3)       Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit im Amt, bis zu einer Neu – oder Wiederwahl.

  § 10

Die Vorstandschaft

Die Vereinsverwaltung ist auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Sie liegt in den Händen der Vorstandschaft.

1)       Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

a)       1. Vorstand

b)       2. Vorstand

c)       Kassier

d)       Schriftführer

e)       Gewässerwarte

f)        Jugendleiter

g)       Beisitzer

h)       Kassenprüfer

Der 2. Vorstand ist Stellvertreter des 1. Vorstandes

2)       Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind jedoch lediglich der 1. Vorstand und der 2. Vorstand. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein. Im Innenverhältnis soll jedoch der 2. Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstandes tätig werden.

3)       Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch die Mitglieder - Versammlung auf die Dauer von 3 Jahren.

4)       Zur Durchführung der Vereinsarbeiten werden vom  1. Vorstand Ausschußsitzungen einberufen. Die Vorstandschaft beschließt über folgende Angelegenheiten.

a)       Aufnahme und Maßregelungen von Mitgliedern.

b)       Prüfung des Jahres – und Rechnungsberichtes.

c)       Erlaß einer Geschäfts – Beitrags – Angel – und Gewässerordnung.

5)       Sämtliche Beschlüsse bei allen Vorstandssitzungen, Monats - Versammlungen und der Generalversammlungen bedürfen einer einfachen Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorstandes und wenn dieser verhindert ist, dessen Stellvertreter.

  § 11

Mitgliederversammlung

1)       Mindestens einmal im Jahr muß eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden.                   

Die Tagesordnung hat zu umfassen:

a)       Entgegennahme des Geschäfts – Kassenberichts.

b)       Entlastung des Vorstandes und der Vorstandschaft.

c)       Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft.

d)       Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.

1)       Die Beschlüsse bei den Monats – und Jahreshauptversammlungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt.

2)       Unter Angabe der Tagesordnung wird die Mitgliederversammlung  14 Tage zuvor von dem 1. Vorstand schriftlich einberufen.

3)       Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das den Ablauf der Versammlung wiedergibt, sowie alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muß. Das Protokoll ist von dem 1. Vorstand und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

  § 12

Auflösung des Vereins

1)       Die Auflösung kann nur auf einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung beschlossen werden.

2)       Die Auflösung tritt dann in Kraft, wenn sich mindestens 2/3 aller Mitglieder einfinden und ¾ der erschienen Mitglieder sich für die Auflösung des Vereins aussprechen.

3)       Ist die Hauptversammlung beschlußunfähig, so wird mit dem Hinweis auf die geänderte Beschlußunfähigkeit in der Tagesordnung eine zweite Hauptversammlung einberufen, die sodann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder entscheidet.

  § 13

Die Satzung wurde bei der Jahreshauptversammlung vom 07.03.1997 überprüft und mit der satzungsmäßigen Mehrheit beschlossen. Die Satzung des Fischereivereins „Fischerfreunde Nürnberg“ wurde am 16.03.1983 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürnberg unter VR 1774  eingetragen.  

 

 

Copyright © R. Heller - letzte Änderung 12. April 2015

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